Laut Experten umfasst mittlerweile jedes zweite Erbe in Deutschland eine Immobilie. Damit darum kein Streit entsteht, denken viele schon zu Lebenszeiten daran Immobilien, Geld und auch Unternehmen auf die Nachkommen übertragen zu lassen. Jedoch gibt es hier einiges zu beachten.
Die eigenen vier Wände sind Ihnen zu groß geworden, seitdem die Kinder ausgezogen sind. Auch die Treppen werden immer höher und den Garten zu pflegen ist schon lange nicht mehr so einfach. Deshalb haben Sie Ihre Immobilie verkauft und sind in eine altersgerechte Eigentumswohnung gezogen. Von dem Geld, was Sie vom Verkauf Ihres Hauses noch übrig hatten, haben Sie sich eine lange Reise gegönnt und der Rest ging an die Enkelkinder. Aber an eines haben Sie nicht gedacht: Was wird später aus der Eigentumswohnung?
Wenn Sie nicht der gesetzlichen Nachfolgeregelung nachgehen, einen Erbvertrag oder ein Testament aufsetzen wollen, können Sie sich auch für die vorweggenommene Erbfolge entscheiden. Dies bedeutet, dass die Übertragung des Erbes bereits zu Lebzeiten stattfindet. Der Vorteil besteht darin, dass die Erbschaftssteuer und der Pflichtteil, auf den enterbte Angehörige einen Anspruch haben, reduziert werden können. Die vorweggenommene Erbfolge ist vor allem dann sinnvoll, wenn einzelne Erbteile – wie eine Immobilie – an bestimmte Personen, wie Ehegatten oder Kinder, übertragen werden sollen.
Möchten Sie zum Beispiel als Erblasser Ihren Kindern einen möglichst frühen Einstieg in das Berufsleben ermöglichen oder den Ehepartner absichern, ist die vorweggenommene Erbfolge eine geeignete Lösung. Bei der vorweggenommenen Erbfolge handelt es sich aber nicht um eine reine Schenkung, da auch eventuelle Belastungen, wie Hypotheken oder Schulden, mitübertragen werden.
Ihr Vermögen zu Lebzeiten zu übertragen, bedeutet auch Ihre Existenzgrundlage aus der Hand zu geben.
Daher ist es als Erblasser wichtig, Ihre Existenz zu sichern, indem Sie Rechte am Vermögen behalten. Das Nießbrauchrecht erlaubt Ihnen, das übertragene Vermögen zu nutzen und zu verwalten. Es empfiehlt sich also, alle denkbaren Interessenlagen und Ihre Rechte am Vermögen im Übergabevertrag zu regeln.
Im Falle Ihrer Eigentumswohnung können Sie also ein lebenslanges Wohnrecht im Vertrag vermerken lassen. Somit kann Ihre Wohnung weder verkauft, noch vermietet werden, solange Sie darin wohnen. Außerdem ist es sinnvoll auch Rückforderungsrechte in den Vertrag aufnehmen zu lassen. Unter bestimmten Umständen haben Sie als Vererbender so die Möglichkeit, das übertragene Vermögen zurückzufordern. Durch die Ausübung des Rückforderungsrechts werden Sie wieder zum Eigentümer. Umstände, die dazu führen könnten, wären, wenn der Übernehmer Ihrer Wohnung diese weiterverkaufen würde oder verschuldet wäre. Sollte eine Privatinsolvenz drohen, können Sie Ihr Erbe zurückerhalten. So wird gewahrt, dass das Erbe nicht gänzlich verloren geht.
Damit Sie als Erblasser bei so vielen Möglichkeiten nicht den Überblick über Ihr Immobilien-Erbe verlieren, empfiehlt es sich, einen Immobilien-Profi zu Rate zu ziehen. Dieser berät Sie, wie Sie Ihr Immobilien-Erbe am besten sichern.
Fragen Sie sich, was aus Ihrer Erbimmobilie werden soll? Kontaktieren Sie uns. Wir beraten Sie gern.
Nicht fündig geworden:
https://de.wikipedia.org/wiki/Wohnrecht
https://de.wikipedia.org/wiki/Vorweggenommene_Erbfolge
https://de.wikipedia.org/wiki/Wohnungseigentum_(Deutschland)
Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall dar. Bitte lassen Sie die Sachverhalte in Ihrem konkreten Einzelfall von einem Rechtsanwalt und/oder Steuerberater klären.
Foto: © TarasMalyarevich/Depositphotos.com